Eine einvernehmliche Scheidung spart Zeit, Geld und Nerven. In solchen Fällen müssen nicht beide Eheleute zwingend anwaltlich vertreten sein, es reicht also, wenn einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt.
Der erste Schritt einer Scheidung ist die Einreichung eines Ehescheidungsantrages bei Gericht. Dies kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen, da für das Ehescheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang besteht. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass die Ehe gescheitert ist. Das bedeutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem Jahr nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird. Die Trennung erfolgt in der Regel durch Auszug eines Ehegatten. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb der ehelichen Wohnung stattfinden. Mit dem Ehescheidungsantrag müssen auch eine Kopie der Eheurkunde sowie Kopien der Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder vorgelegt werden.
Wurde die Scheidung beantragt, muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vorab Gerichtskosten an das Gericht zahlen. Nach Beendigung des Ehescheidungsverfahrens sind die hälftigen Gerichtskosten vom jeweils anderen Ehegatten zu erstatten. Sollten die notwendigen finanziellen Mittel fehlen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Sodann stellt das Gericht den Antrag an den anderen Ehegatten zu, der sich innerhalb einer Frist äußern kann und dem Antrag entweder zustimmt, ihn ablehnt oder gegebenenfalls einen eigenen Scheidungsantrag stellt.
Das Gericht versendet an die Beteiligten außerdem Formulare zur Ermittlung von Informationen, die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs relevant sind. Diese sind gewissenhaft auszufüllen und an das Gericht zurückzusenden. Das Gericht leitet sie an die jeweiligen Rentenversicherungsträger weiter, die die erworbenen Rentenanwartschaften aus der Ehezeit ermitteln. Dieser Vorgang dauert in der Regel einige Monate. Sobald dies erfolgt ist, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.
Merke zum Versorgungsausgleich
Ab einer Ehedauer von drei Jahren werden alle Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, ob gesetzlich oder privat, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ausgeglichen, sodass beide Eheleute in Bezug auf die Ehezeit gleich viele Versorgungsanrechte haben.
Beim Ehescheidungstermin, der im Fall einer einvernehmlichen Ehescheidung ungefähr eine Viertelstunde dauert, sind grundsätzlich beide Eheleute anwesend und werden angehört. Das Gericht erfragt, wann die räumliche Trennung stattgefunden hat, ob beide Beteiligte der Scheidung zustimmen und wie sie die Einkommensverhältnisse darstellen (was für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren relevant ist).
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Ehe durch das Gericht geschieden.
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